Das Gericht für Gewalt gegen Frauen Nummer 2 in Las Palmas de Gran Canaria hat die Zuständigkeit für die Untersuchung einer mutmaßlichen Kindesentführung übernommen.
Worum es geht (TL;DR)
- Mann soll Tochter ohne Zustimmung der Mutter fünf Monate in Málaga festgehalten haben.
- Gericht für Gewalt gegen Frauen in Las Palmas übernimmt Zuständigkeit für den Fall.
- Staatsanwaltschaft stützt Entscheidung, da Kindesentführung als stellvertretende Gewalt gilt.
Der Oberste Gerichtshof der Kanarischen Inseln (TSJC) teilte mit, dass ein Mann verdächtigt wird, gegen gerichtlich festgelegte Besuchs- und Sorgerechtsvereinbarungen verstoßen zu haben. Er soll seine minderjährige Tochter ohne Zustimmung der Mutter von den Kanarischen Inseln auf das Festland gebracht und fünf Monate lang in Málaga festgehalten haben, bevor er sie auf Anordnung der Behörden zurückbrachte. Die Justizbehörde wertet dies möglicherweise als Akt stellvertretender Gewalt, der darauf abzielt, die Ex-Partnerin über eine dritte Person zu schädigen.
Zuständigkeit bei Kindesentführung geklärt
Der TSJC erklärte, dass das Gericht für Gewalt gegen Frauen Nummer 2 in Las Palmas de Gran Canaria die Verantwortung für die Untersuchung der mutmaßlichen Entführung übernommen hat. Das Gericht akzeptierte die Zuständigkeit für den Fall, der ursprünglich an ein gewöhnliches Ermittlungsgericht gesendet worden war. Eine vorsorgliche Maßnahme verbietet dem Verdächtigen während der Untersuchung, sich seiner achtjährigen Tochter zu nähern oder mit ihr zu kommunizieren.
Der Mann wird nicht nur wegen dieser mutmaßlichen Straftat nach Artikel 225 bis des Strafgesetzbuches untersucht, sondern sieht sich auch Anschuldigungen wegen gewohnheitsmäßiger Misshandlung gemäß Artikel 173.2 gegenüber.
Staatsanwaltschaft stützt Entscheidung
Die Entscheidung der Justizbehörde, einen Fall von Kindesentführung zu übernehmen, der nicht explizit in die Zuständigkeit der Gerichte für Gewalt gegen Frauen fällt, erhielt Unterstützung von der Staatsanwaltschaft. Der Richter verweist darauf, dass die Annahme der Zuständigkeit durch die Konsultation 4/2025 der Generalstaatsanwaltschaft gestützt wird. Diese legt fest, dass Kindesentführung in die Kompetenz der Gerichte für Gewalt gegen Frauen fällt, wenn sie mit einem Akt geschlechtsspezifischer Gewalt verbunden ist.
Der Richter fügt hinzu, dass die Straftat der Kindesentführung in den Zuständigkeitsbereich der Gewaltgerichte fällt, wenn sie als Mittel zur Schädigung der Mutter eingesetzt wird. Handlungen gemäß Artikel 225 des Strafgesetzbuches, insbesondere wenn die Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen offensichtlich ist, gelten als Gewalt- oder Einschüchterungshandlungen gegenüber Frauen.











