Das Oberste Gericht Spaniens hat die Entscheidung des Richters Ángel Hurtado bestätigt, den Generalstaatsanwalt Álvaro García Ortiz wegen des Verdachts der Geheimnisverrat-Anklage zuzulassen. Die Anklage fordert bis zu sechs Jahre Haft, weil García Ortiz laut Gericht persönlich die Weitergabe vertraulicher Informationen über Steuerermittlungen gegen Alberto González Amador, den Lebensgefährten der Madrider Regionalpräsidentin Isabel Díaz Ayuso, koordiniert und vorangetrieben habe.
Die Berufungskammer, bestehend aus den Richtern Andrés Palomo, Eduardo de Porres und Julián Sánchez Melgar, wies den Einspruch der Staatsanwaltschaft im Namen von García Ortiz mehrheitlich zurück. Richter Palomo verfasste ein Sondervotum. Im Gegensatz dazu gab das Gericht dem Einspruch von Pilar Rodríguez, der Leiterin der Staatsanwaltschaft Madrid, einstimmig statt und stellte das Verfahren gegen sie ein, da sie verpflichtet gewesen sei, García Ortiz über die Ermittlungen zu informieren. Damit gilt sie als entlastet.
Oberster Gerichtshof bestätigt Anklage gegen Generalstaatsanwalt
Richter Hurtado hatte am 9. Juni nach achtmonatigen Ermittlungen die Anklage gegen García Ortiz erhoben. Im Mittelpunkt standen eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2024, die Details des E-Mail-Austauschs zwischen Staatsanwalt und Verteidigung von González Amador enthielt, sowie die Weitergabe einer E-Mail vom 2. Februar, in der die Verteidigung ein Schuldeingeständnis anbot.
Die Richter folgten Hurtados Einschätzung, dass die Weitergabe der E-Mail am Abend des 13. März 2024 an die Presse und deren Aufnahme in die am Folgetag veröffentlichte Mitteilung eine von García Ortiz persönlich koordinierte und initiierte Handlung gewesen sei. Sie betonten, dass die Weitergabe der Informationen nur nach Übermittlung der E-Mails durch den zuständigen Staatsanwalt an García Ortiz möglich gewesen sei, die zwei Stunden vor der Veröffentlichung an die Medien erfolgte.
Details zur mutmaßlichen Geheimnisweitergabe
Die Kammer hielt es für ausgeschlossen, dass die Weitergabe aus anderen Quellen als der Generalstaatsanwaltschaft stammte. Die zeitliche Abfolge zwischen der Veröffentlichung in der Zeitung ‚El Mundo‘ um 21.29 Uhr am 13. März, der Reaktion von García Ortiz und der anschließenden Verbreitung der Informationen an die Presse sei besonders relevant. Demnach habe García Ortiz um 21.59 Uhr von Rodríguez eine Kopie der E-Mail erhalten, woraufhin der Radiosender Cadena SER den Inhalt um 23.25 Uhr im Programm und um 23.51 Uhr online veröffentlichte. Weitere E-Mails seien bis 23.46 Uhr auf Anforderung von García Ortiz übermittelt worden, um, wie es hieß, ‚den Kreis zu schließen‘.
Die Richter stellten fest, dass der Zeitraum zwischen E-Mail-Eingang und Veröffentlichung ausreichte, um die Informationen schriftlich zusammenzufassen und weiterzugeben. Zudem wurde kritisiert, dass García Ortiz trotz seiner Position alle relevanten E-Mails und WhatsApp-Nachrichten gelöscht habe, was die Ermittlungen erheblich erschwerte. Das Gericht wertete das Löschen als Versuch, Informationen vor einer möglichen Untersuchung zu verbergen.
Löschung von Daten und Verteidigungsstrategie
Die Kammer betonte, dass ein Beschuldigter zwar nicht zur Mitwirkung an der Aufklärung verpflichtet sei, diese Untätigkeit aber zur Begründung eines Urteils herangezogen werden könne – insbesondere, wenn wie hier aktiv Beweismittel vernichtet wurden. Wer Beweise zerstöre, könne sich nicht darüber beklagen, dass dadurch die eigene Verteidigung eingeschränkt werde.
García Ortiz argumentierte, die fragliche E-Mail sei bereits vor seinem Zugriff am 12. März 2024 dem Umfeld von Díaz Ayuso bekannt gewesen, sodass die Weitergabe auch von dort hätte erfolgen können. Das Gericht stellte jedoch klar, dass zwar sowohl der Anwalt von González Amador als auch Miguel Ángel Rodríguez, der Kabinettschef von Díaz Ayuso, den Inhalt kannten, es aber keine Hinweise gebe, dass sie die Information weitergegeben hätten. Eine solche Weitergabe widerspräche zudem den Veröffentlichungen von ‚El Mundo‘.
Pressearbeit der Staatsanwaltschaft unter Kritik
Die Richter wiesen auch das Argument zurück, mehrere Journalisten hätten bereits vor García Ortiz Kenntnis von den Informationen gehabt. Sie hielten es für unwahrscheinlich, dass diese Journalisten die Nachricht nicht sofort veröffentlicht hätten, wenn sie tatsächlich im Besitz der vollständigen Informationen gewesen wären. Die Auswertung der Ermittlungen ergab, dass die Journalisten allenfalls bruchstückhafte Informationen hatten, jedoch nicht den vollständigen Inhalt der E-Mail vom 2. Februar 2024, die letztlich an die Cadena SER gelangte.
Das Gericht prüfte auch die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft, die laut García Ortiz und der Staatsanwaltschaft zur Richtigstellung angeblicher Falschinformationen veröffentlicht wurde. Die Richter erkannten zwar das legitime Interesse der Staatsanwaltschaft an einer Gegendarstellung an, betonten jedoch, dass dies nicht die Weitergabe vertraulicher Informationen rechtfertige. „Man kann keine vertraulichen Daten offenlegen, um eine vermeintlich falsche Behauptung zu widerlegen“, so das Urteil.









