Dolors Montserrat hat am Sonntag schwere Vorwürfe gegen Teresa Ribera erhoben. Die Generalsekretärin der Europäischen Volkspartei und Vizepräsidentin der EVP-Fraktion im Europäischen Parlament warf der Sozialistin vor, bei ihrer Anhörung zur EU-Kommissarin zentrale Informationen zur DANA-Katastrophe in Valencia im Oktober verschwiegen zu haben.
Montserrat reichte eine entsprechende Anfrage bei der Europäischen Kommission ein. Sie begründete dies mit einem Bericht der Guardia Civil, der Riberas Aussagen während der Anhörung widerspreche. Ribera war zu diesem Zeitpunkt dritte Vizepräsidentin der spanischen Regierung und Ministerin für den ökologischen Wandel und demografische Herausforderungen.
Vorwürfe gegen Teresa Ribera im Zusammenhang mit der DANA auf Valencia
In ihrer parlamentarischen Anfrage forderte Montserrat die Kommission auf, zu prüfen, ob das Verhalten mit den Grundsätzen von Transparenz und institutionellem Vertrauen vereinbar sei. Laut Bericht der Guardia Civil habe die von Ribera geleitete Konföderation Hidrográfica del Júcar (CHJ) zwischen 16.15 und 18.43 Uhr während der Katastrophe keine Warnungen ausgegeben. Die DANA forderte in der Comunidad Valenciana 228 Todesopfer.
Die Europapolitikerin kritisierte, dass dieses „technische Blackout“ ausgerechnet in den kritischsten Stunden und Gebieten erfolgte und damit den Einsatz von Katastrophenschutzmaßnahmen erschwerte. Montserrat warf Ribera vor, diese Informationen während des Auswahlverfahrens bewusst verschwiegen und stattdessen die Verantwortung auf die vorherige Regierung abgewälzt zu haben.
Guardia Civil und Justiz widersprechen sich bei Bewertung der Informationspolitik
Montserrat erklärte weiter, die neuen Erkenntnisse aus dem Bericht bestätigten, dass Ribera sich auf Zuständigkeitsfragen berufen habe, um ihre Verantwortung für das Krisenmanagement in Valencia nicht übernehmen zu müssen. Sie sei damals für die Flussgebiete, die Wasserpolitik, die Klimakontrolle und die Bebauung in Überschwemmungsgebieten zuständig gewesen.
Die Anfrage an die Kommission stellt daher infrage, ob eine solche „Verschleierung und Manipulation von Fakten“ die Legitimität des Auswahlverfahrens und Riberas Eignung für das Amt beeinträchtige. Der PP bekräftigte seine Darstellung mit Verweis auf den Bericht der Guardia Civil: Die CHJ habe zwar tagsüber per E-Mail über starke Regenfälle informiert, aber zwischen 16.13 und 18.43 Uhr keine weiteren Warnungen gegeben, obwohl dies laut Zivilschutzgesetz verpflichtend gewesen sei.
Justiz sieht keine ausreichenden Belege für Informationsausfall
Montserrat betonte, dass die Warnung der CHJ um 18.43 Uhr zu spät gekommen sei. „Viele Opfer waren zu diesem Zeitpunkt bereits von den Fluten mitgerissen worden oder kämpften ums Überleben“, sagte sie. „Die Wahrheit ist nur eine und kommt immer ans Licht. Bei einer Katastrophe dieses Ausmaßes verdienen die Europäer keine Kommissarin, die diese Verantwortung trägt und sie täuscht“, so Montserrat weiter.
Die Guardia Civil hatte am 25. Juli der ermittelnden Richterin einen Bericht übermittelt, der die Ereignisse am 29. Oktober chronologisch darstellte. Darin wurde die Frage aufgeworfen, warum die Verantwortlichen der CHJ keine Warnungen über das Überschreiten der Schwellenwerte herausgegeben hätten. Der Bericht hob besonders das Fehlen von Warnungen zwischen 16.15 und 18.43 Uhr hervor.
Die Richterin, die die Vorgänge um die DANA untersucht, wies jedoch am Mittwoch den letzten Bericht der Guardia Civil als „fehlerhaft“ und „unvollständig“ zurück. Sie widersprach den Schlussfolgerungen und verneinte einen „Informationsausfall“ seitens der CHJ. Der Bericht entspreche nicht dem Auftrag, da lediglich eine Chronologie der Überflutungen und deren Zusammenhang mit den Todesfällen gefordert worden sei, nicht aber eine Bewertung des Handelns der Beteiligten.
Die Richterin betonte, dass nur die Chronologie verlangt worden sei, da die Bewertung von Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzungen ausschließlich Sache des Gerichts sei. Die Bewertungen der Guardia Civil hätten daher keine strafrechtliche oder entlastende Wirkung für die Beschuldigten oder andere Beteiligte.






